AGB
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1. Allgemeines 1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GEOsat GmbH, nachfolgend GEOsat. 1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. 1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von GEOsat bedürfen der Schriftform. 2. Angebot und Vertragsschluss 2.1 Angebote von GEOsat sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich. Für den Inhalt der Leistungspflicht ist ausschließlich eine schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 2.2 Ergänzend gelten, soweit abgeschlossen, in nachstehender Reihenfolge der Partnervertrag, die Einzellizenzbedingungen, der Softwarepflege- und Supportvertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GEOsat. 2.3 GEOsat behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte, Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor. 3. Installation, Schulung und Beratung 3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Hard- und Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch GEOsat als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Ware gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern GEOsat Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere dass Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von GEOsat angemessen. GEOsat kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von GEOsat aus § 643 BGB bleiben unberührt.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hard-, Software oder -teile und andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der GEOsat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4.2 GEOsat ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von geeigneten Dritten erbringen zu lassen. 4.3 GEOsat ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.4 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von GEOsat. GEOsat behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 5. Lieferfrist 5.1 Von GEOsat angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von GEOsat um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, GEOsat eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von GEOsat nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei GEOsat, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. 6. Preise 6.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Installation, Schulung etc. werden, wenn und insoweit solche Leistungen von uns erbracht werden, gesondert berechnet, ebenso die Softwarebenutzung.
6.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet. 6.3 GEOsat ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. 6.4 Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung ist die GEOsat zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 6.5 Die Preisstellung erfolgt in EURO. 7. Zahlung 7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GEOsat berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder GEOsat einen höheren Schaden nachweist.
7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von GEOsat verrechnen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, darf er Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) nur wegen von GEOsat anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden geltend machen. 7.3 Schuldet der Kunde GEOsat mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt. 8. Vertragslaufzeit, Kündigung 8.1 Das Vertragsverhältnis wird in Abhängigkeit der jeweils geschlossenen Einzelverträge zunächst auf die im Vertrag angegebene Dauer geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, solange nicht eine Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit per Einschreiben kündigt.
8.2 GEOsat ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Einleitung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie die missbräuchliche Nutzung des Produktes. 9. Annahmeverzug des Kunden
Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist GEOsat nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt GEOsat Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder GEOsat einen höheren Schaden nachweist. 10. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen 10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die GEOsat gelieferten Gegenstände und Software sofort nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde am gleichen Tag schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er GEOsat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei GEOsat ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
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10.3 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und wegen ihrer hohen Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. GEOsat macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
10.4 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, leistet GEOsat bei Mängeln an der gelieferten Ware bzw. Werkleistungen wie folgt Gewähr: 10.4.1 GEOsat gewährleistet, dass die Ware den zugesicherten Eigenschaften aus dem Angebot bzw. der Anwenderdokumentation entspricht. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.
10.4.2 GEOsat behält sich vor, Mängel nach Wahl durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung zu beseitigen. Falls GEOsat Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung vornimmt, wird GEOsat den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Kunden wesentlichen Aspekten ändern. Der Kunde wird GEOsat bei der Beseitigung im erforderlichen Umfang unterstützen.
10.4.3 Der Kunde kann erst bei endgültigem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 10.4.4 Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen. 10.5 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an der Hard- und Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. 10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 10.7 Bei schuldhafter Verletzung von Beratungs-, Schulungs- oder sonstigen Dienstleistungspflichten ist GEOsat zunächst zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt, es sei denn, die Nachbesserung ist für den Kunden nicht zumutbar. 11. Eigentumsvorbehalt 11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen GEOsat und dem Kunden Eigentum der GEOsat. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von GEOsat in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für GEOsat zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an GEOsat ab. GEOsat nimmt die Abtretung an. 11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist GEOsat berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. GEOsat ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.4 Bei einem Rücknahmerecht gemäß vorstehendem Absatz ist GEOsat berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von GEOsat den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. 11.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 11.6 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 12. Umfang der Rechtseinräumung
GEOsat behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Einzellizenzbedingungen für GEOsat Software für die jeweiligen Produkte. 13. Haftung
13.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, unerlaubte Handlung sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sind gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das beinhaltet Schäden, die dem Kunden durch die Nutzung von unserer Hardware und unserem Internetportal entstehen. 13.2 Soweit es sich beim Kunden um ein Unternehmen im Sinne des §14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist die Haftung auch auf mittelbare oder Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen) ausgeschlossen. 13.3 Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet GEOsat, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. 13.4 GEOsat haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.
13.5 GEOsat haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätte verhindern können. 13.6 Die Haftung ist - außer bei Vorsatz - in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von GEOsat abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. 13.7 Die Regelungen dieser Ziffer 13 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GEOsat. 13.8 Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden/Lizenznehmers, dass vor Beginn von Wartungs-/Reparaturarbeiten eine ordnungsgemäße Datensicherung erfolgt ist. GEOsat übernimmt weder die Prüfung der vorangegangenen Datensicherung, noch das Vorhandensein der richtigen Daten auf den Sicherungsdatenträgern und übernimmt keine Haftung, falls Daten auf den Sicherungsdatenträgern fehlerhaft waren. 13.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 14. Schutzrechte Dritter Der Kunde verpflichtet sich, GEOsat von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten GEOsat Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und GEOsat auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. GEOsat ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 15. Abtretbarkeit von Ansprüchen Der Kunde ist nicht berechtigt, mit GEOsat geschlossene Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit GEOsat geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von GEOsat ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche. 16. Ermächtigung zur Nutzung von Kundendaten Der Kunde ermächtigt GEOsat, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. 17. Schlussbestimmungen
17.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 17.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980). 17.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von GEOsat ist Mülheim an der Ruhr. 17.4 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Mülheim vereinbart.
Stand Januar 2017
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